Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 17.04.2014 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens nach § 888 ZPO einschließlich der Kosten der Beschwerdeinstanz werden dem Beklagten/Beschwerdeführer auferlegt.
Der arbeitsgerichtliche Zwangsgeldbeschluss war aufzuheben, da das vom Beschwerdeführer geschuldete Zeugnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mittlerweile erteilt worden ist, wie der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 04.06.2014 bestätigt hat. Einer Zwangsvollstreckung bedarf es jetzt somit nicht mehr.
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