LAG Köln - Beschluss vom 18.08.2014
7 Ta 126/14
Normen:
§ 888 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2855/13

Rechtsfolgen der Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses nach Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses

LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 126/14

DRsp Nr. 2015/1081

Rechtsfolgen der Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses nach Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses

Ein auf Erteilung eines Zeugnisses gerichteter Zwangsgeldbeschluss ist in der Beschwerdeinstanz aufzuheben, wenn das Zeugnis inzwischen nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist. Wurde der Zwangsgeldbeschluss jedoch ursprünglich zu Recht erlassen, trägt der Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung von § 97 II ZPO die Kosten des Verfahrens.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 17.04.2014 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens nach § 888 ZPO einschließlich der Kosten der Beschwerdeinstanz werden dem Beklagten/Beschwerdeführer auferlegt.

Normenkette:

§ 888 ZPO;

Gründe

Der arbeitsgerichtliche Zwangsgeldbeschluss war aufzuheben, da das vom Beschwerdeführer geschuldete Zeugnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mittlerweile erteilt worden ist, wie der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 04.06.2014 bestätigt hat. Einer Zwangsvollstreckung bedarf es jetzt somit nicht mehr.