OLG München - Endurteil vom 08.12.2010
7 U 3874/10
Normen:
AÜG § 1; AÜG § 12 Abs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 126; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 78-79
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 HKO 21399/09

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der in § 12 Abs. 1 AÜG normierten Schriftform

OLG München, Endurteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 7 U 3874/10

DRsp Nr. 2011/3709

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der in § 12 Abs. 1 AÜG normierten Schriftform

1. Unterschreibt der Entleiher den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht und ist damit die in § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG normierte Schriftform nicht erfüllt, ist der Vertrag gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig. Der Entleiher kann sich jedoch auf den Formmangel nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen, wenn er durch sein eigenes Verhalten die Wahrung der Schriftform treuwidrig verhinderte. davon ist auszugehen, wenn er mündlich die Vertragsannahme erklärt, die Arbeitsleistung entgegennimmt und Tätigkeitsnachweise unterzeichnet, die Vergütung zusagt und die Unterzeichnung des Vertrags ankündigt. 2. Selbst dann, wenn der Vertrag aufgrund der fehlenden Schriftform als nichtig anzusehen wäre, stehen dem Verleiher, der über die Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt, gegen den Entleiher bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB in Höhe des Verkehrswerts der Arbeitnehmerüberlassung einschließlich des entgangenen Gewinns zu.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2010, Az. 8 HKO 21399/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.