LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2018
2 Sa 87/18
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; BGB § 362 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 9; ZPO § 319 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 15
LAGE BUrlG § 7 Nr. 59
LAGE TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1085/17

Rechtsfolgen der Nichtgewährung des tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 Abschn. I Nr. 11 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 87/18

DRsp Nr. 2019/2117

Rechtsfolgen der Nichtgewährung des tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 Abschn. I Nr. 11 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Nachgewährung des tariflichen Mehrurlaubs, der vom Arbeitgeber zuvor antragsgemäß genehmigt worden war, vom Arbeitnehmer aber infolge seiner kranheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, erlischt nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie zum 31. März des folgenden Kalenderjahres, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.01.2018 - 5 Ca 1085/17 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; BGB § 362 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 9; ZPO § 319 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus dem Jahr 2016 noch fünf Resturlaubstage zustehen.