LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2017
2 Sa 203/16
Normen:
ZPO § 56 Abs. 1; ZPO § 170 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3960/15

Rechtsfolgen der Prozessunfähigkeit des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 203/16

DRsp Nr. 2017/6293

Rechtsfolgen der Prozessunfähigkeit des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.03.2016 - 11 Ca 3960/15 - aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 56 Abs. 1; ZPO § 170 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand