BAG - Urteil vom 27.01.2016
5 AZR 277/14
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; GewO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 71
ArbRB 2016, 166
BAGE 154, 93
DB 2016, 1446
DB 2016, 7
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 6
NJW 2016, 1979
NZA 2016, 679
ZIP 2016, 1554
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 357/13
ArbG Gießen, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 119/11

Rechtsfolgen der teilweisen Unwirksamkeit einzelner Ausschlussfristenregelungen einer VerfallklauselZulässigkeit der Auslegung anhand des unwirksamen Teils der Klausel

BAG, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 277/14

DRsp Nr. 2016/8995

Rechtsfolgen der teilweisen Unwirksamkeit einzelner Ausschlussfristenregelungen einer Verfallklausel Zulässigkeit der Auslegung anhand des unwirksamen Teils der Klausel

Enthält eine Verfallklausel - sprachlich verschränkt - inhaltlich trennbare Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, kann der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden. Orientierungssätze: 1. Der Teilbarkeit einer Verfallklausel steht nicht entgegen, dass der verbleibende Teil wegen der Auflösung der sprachlichen Verschränkung auslegungsbedürftig wird. Dies lässt nicht die inhaltliche Eigenständigkeit der verbleibenden Regelung entfallen, sondern betrifft deren Transparenz. 2. Eine Verfallklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ihm zur Geltendmachung nicht eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit des nicht erfüllten Anspruchs verbleibt. 3. Eine Klausel, mit der die Parteien anlässlich des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags festhalten, alle Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsvertrag seien "abgegolten und erledigt", hat allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses.