LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2013
6 Sa 357/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; AÜG §§ 10 Abs. 4, 9 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 119/11

Wirksamkeit von Ausschlussfristen in FormulararbeitsverträgenRechtsfolgen teilweiser Unwirksamkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 357/13

DRsp Nr. 2016/9617

Wirksamkeit von Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen Rechtsfolgen teilweiser Unwirksamkeit

Orientierungssätze: Teilbare, teilunwirksame Ausschlussfrist, Abweichung von 12 Sa 1015/12 HessLAG

1. In Formulararbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussfristen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 305 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB dar. 2. Um den Arbeitnehmer nicht i.S.von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen zu benachteiligen, muss die Mindestfrist für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber (1. Stufe) oder dem Gericht (2. Stufe) jeweils mindestens drei Monate betragen. 3. Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG - 7 AZR 672/10 - 19.10.2011; BAG - 10 AZR 152/07 - 12.03.2008; BAG - 5 AZR 52/05 - 28.09.2005). 4. Die teilweise Unwirksamkeit einer teilbaren Klausel (hier: Geltendmachung von Zuschlägen aller Art spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abrechnung) führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten geregelten ersten Stufe der Ausschlussfrist. Ist eine Regelung bezüglich der Geltendmachung bestimmter Ansprüche unwirksam, so berührt dies grundsätzlich nicht die Wirksamkeit einer Regelung über die Geltendmachung von diesen verschiedenen Ansprüchen.

Tenor