BAG - Urteil vom 23.09.2015
5 AZR 767/13
Normen:
BGB § 193; BGB § 195; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 141; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 448;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 47
AUR 2016, 123
ArbRB 2016, 72
BAGE 152, 315
BB 2016, 436
DB 2016, 7
DStR 2016, 15
MDR 2016, 1026
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1706/12
ArbG Herford, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 380/12

Rechtsfolgen der Vereinbarung von VertrauensarbeitszeitRechtsfolgen des vorbehaltlosen Ausweises von Guthabenstunden

BAG, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 767/13

DRsp Nr. 2016/2637

Rechtsfolgen der Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit Rechtsfolgen des vorbehaltlosen Ausweises von Guthabenstunden

Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus. Orientierungssätze: 1. Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden vorbehaltlos aus, stellt er damit das Guthaben streitlos. Eine Geltendmachung zur Wahrung von Ausschlussfristen ist in diesem Fall auch dann entbehrlich, wenn sich das Guthaben in einen Zahlungsanspruch wandelt. 2. Will der Arbeitgeber im Nachhinein den auf dem Arbeitszeitkonto vorbehaltlos zugunsten des Arbeitnehmers ausgewiesenen Saldo erheblich bestreiten, obliegt es ihm im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe. Erst dann hat der Arbeitnehmer vorzutragen, wann er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen habe, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.