Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1-3 und 4-8 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2018 –
Es wird festgestellt, dass die am 23. März 2018 abgeschlossene Wahl der Delegierten für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unwirksam war.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Wahl der Delegierten für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
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