LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2019
16 TaBV 242/18
Normen:
MitbestG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 209/18

Rechtsfolgen der Verkennung des Betriebsbegriffs hinsichtlich der Wirksamkeit der Wahl der Delegierten für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 242/18

DRsp Nr. 2020/15283

Rechtsfolgen der Verkennung des Betriebsbegriffs hinsichtlich der Wirksamkeit der Wahl der Delegierten für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

1. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Delegiertenwahl zur Folge. Dies gilt auch, wenn die Wahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 -3 BetrVG erfolgte. 2. Die in einem Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG vereinbarte Struktur muss zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen „besser geeignet“ sein, als die gesetzliche. Dies ist nicht der Fall, wenn die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass in einem Gemeinschaftsbetrieb zwei Betriebsräte gebildet werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1-3 und 4-8 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2018 – 20 BV 209/18 – unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die am 23. März 2018 abgeschlossene Wahl der Delegierten für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unwirksam war.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MitbestG § 21;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Wahl der Delegierten für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.