BAG - Beschluss vom 30.04.2014
7 ABR 51/12
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 11
ArbRB 2014, 299
AuR 2014, 390
BAGE 148, 108
BB 2014, 2291
DB 2014, 2236
DB 2014, 6
EzA-SD 2014, 10
MDR 2014, 1331
NJW 2014, 8
NZA-RR 2014, 5
NZA
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 40/11
ArbG Aschaffenburg, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 27/10

Rechtsfolgen der Verzögerung der Besetzung einer auf Verlangen des Betriebsrats ausgeschriebenen Stelle

BAG, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 51/12

DRsp Nr. 2014/13177

Rechtsfolgen der Verzögerung der Besetzung einer auf Verlangen des Betriebsrats ausgeschriebenen Stelle

Ist in einer vom Betriebsrat verlangten Ausschreibung ein Datum für eine Stellenbesetzung angegeben, ist regelmäßig keine erneute Ausschreibung erforderlich, wenn zwischen diesem Datum und dem tatsächlichen Besetzungszeitpunkt nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Orientierungssätze: 1. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass Stellen innerbetrieblich auszuschreiben sind. Unterbleibt diese Ausschreibung, steht ihm ua. bei einer Versetzung ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu. Mangels gesetzlicher Vorgaben richtet sich, soweit keine Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen ist, die konkrete Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach dem Zweck der Ausschreibungspflicht. 2. Zweck der Ausschreibungspflicht ist es, die zu besetzende Stelle den in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Stelle kundzutun und sich darum zu bewerben. Auch hinsichtlich der zeitlichen Umstände der Ausschreibung muss eine hinreichende Information der Arbeitnehmer des Betriebes über die Tatsache der Stellenbesetzung gewährleistet sein.