LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2016
5 Sa 909/16
Normen:
BGB § 626; KSchG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 524/15

Rechtsfolgen des Erlasses eines Teilurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozess

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 909/16

DRsp Nr. 2017/3150

Rechtsfolgen des Erlasses eines Teilurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozess

Steht die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung fest, weil ein rechtskräftiges Teilurteil vorliegt, so muss ein Arbeitnehmer arbeiten, auch wenn über seinen Auflösungsantrag noch nicht entschieden ist. Die Verletzung dieser Pflicht ist als Arbeitsverweigerung zu werten und kann gem. § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.07.2016 - 8 Ca 524/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Abweisung der Kündigungsschutzklage geht, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über den Auflösungsantrag des Klägers sowie hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung des Auflösungsantrages um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die zweitinstanzlich klageerweiternd vom Kläger angegriffen wird.

Der Kläger war seit dem 08.07.1996 bei der Beklagten als CNC-Dreher, Programmierer und Einrichter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.546,40 EUR beschäftigt.