LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2016
6 Sa 1581/15
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 2312/15

Rechtsfolgen des Fehlens der Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Massenentlassungsanzeige

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 1581/15

DRsp Nr. 2017/3280

Rechtsfolgen des Fehlens der Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Massenentlassungsanzeige

1. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber ihr entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beifügt und auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt sind (BAG vom 22.11.2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 14 ff.). 2. Äußert sich der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG schriftlich und stellt dies keine Stellungnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG dar, so kann offenbleiben, ob im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG jede ungenügende Stellungnahme der Massenentlassungsanzeige beizufügen ist (so wohl BAG vom 28.06.2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 58). Eine nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ungenügende Stellungnahme des Betriebsrats muss jedenfalls der Erklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG dann beigefügt werden, wenn die Beifügung notwendig ist, um der Agentur für Arbeit den "Stand der Beratungen" mitzuteilen. 3. Führt der Arbeitgeber kein gebotenes Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durch, ist eine Kündigung unwirksam (BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 19 ff.). Der Nichtdurchführung des Konsultationsverfahrens steht eine fehlende Ordnungsgemäßheit gleich.