BAG - Urteil vom 04.12.2013
7 AZR 290/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, 2; TzBfG § 17 S. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1 Buchst. a, b, c; BGB § 242; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; AÜG § 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 112
ArbRB 2014, 102
BAGE 146, 371
DB 2014, 7
MDR 2014, 598
NZA 2014, 426
ZIP 2014, 744
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1069/11
ArbG Herne, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 214/11

Rechtsfolgen des Missbrauchs der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 290/12

DRsp Nr. 2014/4273

Rechtsfolgen des Missbrauchs der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses

1. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Möglichkeiten zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann sich der unredliche Vertragspartner nicht auf die Befristung berufen. 2. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung ist derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbeitnehmer. Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen. Orientierungssätze: 1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat.