LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2012
17 Sa 1069/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 214/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Vertragsarbeitgeber; Rechtsmissbrauch

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1069/11

DRsp Nr. 2012/6492

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Vertragsarbeitgeber; Rechtsmissbrauch

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, wobei Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift die natürliche oder juristische Person ist, die mit dem Arbeitnehmer den befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat. 2. Eine Vorbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Arbeitsverhältnissen dieselbe Person ist. Die vorhergehende Beschäftigung knüpft nicht an den Beschäftigungsbetrieb, erst recht nicht an den Arbeitsplatz an, wenn Arbeitgeber die Bundesagentur für Arbeit war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.05.2011 - 3 Ca 214/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.