LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2015
9 Sa 12/15
Normen:
ArbZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 478/14

Rechtsfolgen des Verstoßes der vereinbarten Wochenarbeitszeit gegen § 3 ArbZG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 12/15

DRsp Nr. 2016/5570

Rechtsfolgen des Verstoßes der vereinbarten Wochenarbeitszeit gegen § 3 ArbZG

1. Verstößt die vereinbarte (Wochen-) Arbeitszeit gegen § 3 ArbZG werden die zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitszeiten nicht insgesamt unwirksam, sondern sie bleiben insoweit bestehen, als sie mit den zeitlichen Grenzen der arbeitszeitrechtlich zulässigen Höchstarbeit nach § 3 ArbZG vereinbar sind.2. Die Vergütungsvereinbarung der Parteien wird von dieser Teilnichtigkeit nicht berührt.3. Der Arbeitnehmer kann daher für die unter Verstoß gegen § 3 ArbZG geleistete vertraglich vereinbarte Arbeitszeit keine Mehrarbeitsvergütung verlangen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 19.05.2015, Az. 5 Ca 478/14 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 3;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung von Arbeitszeit, die sie täglich über die Grenze von 8 Stunden hinaus für die Beklagte geleistet hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 19.5.2008 bis zum 31.5.2014 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.5.2008 (Bl. 52-55 der arbeitsgerichtlichen Akte) erhielt sie eine Stundenvergütung von anfänglich 11,00 € pro Stunde.