BGH - Urteil vom 06.10.1998
VI ZR 239/97
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 282 (Beweislast);
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 118
MDR 1999, 36
NJW 1999, 860
NZS 1999, 153
VersR 1999, 60
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch zweifelsfrei gebotenen Befundes

BGH, Urteil vom 06.10.1998 - Aktenzeichen VI ZR 239/97

DRsp Nr. 1998/19823

Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch zweifelsfrei gebotenen Befundes

»Der Verstoß eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch zweifelsfrei gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet für den Patienten eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 282 (Beweislast);

Tatbestand:

Der Kläger hat zunächst vier Beklagte, in der Berufungsinstanz zuletzt jedoch allein noch den Beklagten zu 4) auf Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch genommen.