BAG - Urteil vom 21.11.2012
4 AZR 27/11
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 16
ArbRB 2013, 176
AuR 2013, 274
BB 2013, 1076
DB 2013, 1735
EzA-SD 2013, 16
NZA-RR 2013, 5
NZA-RR 2014, 544
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 830/10
ArbG Rheine, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 180/10

Rechtsfolgen des Wechsels eines Unternehmens in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit des Arbeitgeberverbandes

BAG, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 27/11

DRsp Nr. 2013/6888

Rechtsfolgen des Wechsels eines Unternehmens in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit des Arbeitgeberverbandes

Orientierungssätze: 1. Die wegen unterlassener oder nicht rechtzeitiger Information der Gewerkschaft über den Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG fortbestehende Tarifgebundenheit besteht lediglich vorübergehend für den Tarifvertrag fort, der Gegenstand der Verhandlungen zur Zeit des Statuswechsels ist. Sie bezieht sich nicht auf spätere Tarifverträge. 2. Zur Wirkung einer einschränkungslos und für alle in der Satzung geregelten Bereiche und Befugnisse geltenden Satzungsbestimmung eines Arbeitgeberverbandes, nach der in Tarifangelegenheiten Rechte und Pflichten nur für "T-Mitglieder" bestehen und "OT-Mitglieder" in diesen Angelegenheiten kein Stimmrecht haben.

Orientierungssätze des Gerichts:1. Die wegen unterlassener oder nicht rechtzeitiger Information der Gewerkschaft über den Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG fortbestehende Tarifgebundenheit besteht lediglich vorübergehend für den Tarifvertrag fort, der Gegenstand der Verhandlungen zur Zeit des Statuswechsels ist. Sie bezieht sich nicht auf spätere Tarifverträge.