LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2018
5 Sa 305/17
Normen:
Am TV für die Arbeitnehmer der Hohlglaserzeugungsindustrie, Landesgruppe Rhein-Weser vom 4.7.1992;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 961/16

Rechtsfolgen einer Erkrankung des Arbeitnehmers hinsichtlich sogenannter BringeschichtenBerücksichtigung der Schichtzulage bei der Berechnung des wegen Krankheit fortzuzahlenden Entgelts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 305/17

DRsp Nr. 2018/4559

Rechtsfolgen einer Erkrankung des Arbeitnehmers hinsichtlich sogenannter Bringeschichten Berücksichtigung der Schichtzulage bei der Berechnung des wegen Krankheit fortzuzahlenden Entgelts

1. Ist ein Arbeitnehmer nach einer Betriebsvereinbarung zum Schichtbetrieb mit einer 36,2-Stundenwoche verpflichtet, zusätzlich zu den turnusmäßig zu leistenden Schichten 12 zusätzliche sog. Bringeschichten abzuleisten, deren Zeitpunkt zu Beginn des Jahres festgelegt worden ist, so handelt es sich hinsichtlich dieser Bringeschichten um eine fix Schuld mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung die Erbringung der entsprechenden Schichten unmöglich wird und er von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung insoweit frei wird. 2. Eine Betriebsvereinbarung, die von einem Arbeitnehmer verlangt, die durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit nach zu arbeiten, verstößt gegen § 12 EF ZG und ist gemäß § 134 BGB nichtig. 3. Bei der Berechnung des wegen Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Bruttoverdienstes sind auch die Zuschläge für Schichtarbeit zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25. April 2017, Az. 6 Ca 961/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: