LAG Hamm - Urteil vom 10.11.2022
5 Sa 415/22
Normen:
BGB § 611; BGB § 126;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3027-21

Rechtsfolgen einer tarifvertraglichen Schriftformabrede hinsichtlich der Gewährung eines übertariflichen Urlaubsgeldes aufgrund betrieblicher Übung

LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 415/22

DRsp Nr. 2023/2746

Rechtsfolgen einer tarifvertraglichen Schriftformabrede hinsichtlich der Gewährung eines übertariflichen Urlaubsgeldes aufgrund betrieblicher Übung

1. Sieht ein Tarifvertrag ein Schriftformgebot für Nebenabreden vor, so erfasst dieses auch eine Gesamtzusage für ein übertarifliches Urlaubsgeld. Im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages kann deshalb die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird. 2. Die Berufung auf die fehlende Schriftform stellt nur in Einzelfällen eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer formnichtigen Vereinbarung über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen erbracht worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.03.2022 - 7 Ca 3027/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 126;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld ab dem Jahr 2021.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1987 bei der Beklagten beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel fanden auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe Anwendung.

1. 2.