Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.03.2022 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld ab dem Jahr 2021.
Der Kläger ist seit dem 01.12.1987 bei der Beklagten beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel fanden auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe Anwendung.
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