LAG Köln - Urteil vom 04.12.2018
4 Sa 962/17
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 147 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 104
EzA-SD 2019, 11
LAGE BGB 2002 § 613a Nr. 69
NZA-RR 2019, 286
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1034/16

Rechtsfolgen eines Betriebs- bzw. eines BetriebsteilübergangsBestimmung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf den Übernehmer übergeht

LAG Köln, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 962/17

DRsp Nr. 2019/2413

Rechtsfolgen eines Betriebs- bzw. eines Betriebsteilübergangs Bestimmung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf den Übernehmer übergeht

1. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bzw. eines Betriebsteilübergangs vor, so gehen jeweils die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die dem konkreten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Hierfür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert ist.2. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs.3. Auch in Fällen der zeitlich befristeten Beschränkung des Einsatzes ist grundsätzlich von einer tatsächlichen Eingliederung in den zugewiesenen Bereich auszugehen. Jedenfalls bei der Zuweisung zu einem Betrieb oder Betriebsteil von mehr als einem halben Jahr ist eine klare strukturelle Einbindung zu dem Betrieb oder Betriebsteil zu erkennen, innerhalb dessen der Einsatz erfolgt.

Tenor

1. 2. 3.