BAG - Urteil vom 03.06.2014
9 AZR 829/13
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AÜG § 1 Nr. 35
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 845/13
ArbG Cottbus, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 280/12

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 829/13

DRsp Nr. 2014/11503

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Entleihern Leiharbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zu Stande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. August 2013 - 18 Sa 845/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor allem darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht.