LAG Saarland - Urteil vom 30.11.2016
2 Sa 4/16
Normen:
BetrVG § 102;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 247
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 218/15

Rechtsfolgen von Mängeln der Anhörung des Betriebsrats zu einer KündigungAnforderungen an die Darlegung von Überstunden

LAG Saarland, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 4/16

DRsp Nr. 2017/3162

Rechtsfolgen von Mängeln der Anhörung des Betriebsrats zu einer KündigungAnforderungen an die Darlegung von Überstunden

1. Bei Erkennbarkeit einer Spontanäußerung eines Betriebsratsvorsitzenden kann sich der Arbeitgeber im Rahmen der Durchführung der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht auf einen in der Sphäre des Betriebsrates liegenden Mangel berufen, wenn diese Äußerung mündlich deutlich vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrates erfolgt ist. 2. Ein von Arbeitgeberseite gestellter Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann weder bei einer wegen eines Mangels in der Betriebsratsanhörung noch beim Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung gestellt werden, die unwirksam ist. 3. Zur Darlegung von Überstunden in der ersten Stufe der abgestuften Darlegungslast kann es für einen Arbeitnehmer ausreichen, sich die von der Arbeitgeberseite selbst in den Prozess eingeführten, dem Zeiterfassungssystem im Betrieb Resultatlisten zu eigen macht. Dies gilt hier für den Einzelfall, in welchem gem. Arbeitsvertrag niemand außer einem namentlich benannten Geschäftsführer die Berechtigung der Zuweisung von Arbeit zusteht und dem Arbeitnehmer ein Zeiterfassungschip zur Verfügung gestellt wurde, obwohl eine Reihe von persönlichen Fahrt- und Wachdiensten (Privathaus) anfielen.