BVerwG - Urteil vom 08.11.2012
5 C 2.12
Normen:
BBhV § 6 Abs. 1 S. 1; BBhV § 22 Abs. 3 S. 1, 2; SGB V § 35; BBG § 80 Abs. 2; BBG § 80 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 1 A 2556/10
VG Wiesbaden, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1276/09

Rechtsgrundlage für eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge aus dem bis zum Ablauf des 19.09.2012 geltenden Beihilferecht des Bundes

BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 5 C 2.12

DRsp Nr. 2013/1263

Rechtsgrundlage für eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge aus dem bis zum Ablauf des 19.09.2012 geltenden Beihilferecht des Bundes

Das bis zum Ablauf des 19. September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine Rechtsgrundlage, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge beschränkte.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BBhV § 6 Abs. 1 S. 1; BBhV § 22 Abs. 3 S. 1, 2; SGB V § 35; BBG § 80 Abs. 2; BBG § 80 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für ärztlich verordnete Arzneimittel.

Der Kläger ist Versorgungsempfänger mit einem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 v.H. Im März 2009 beantragte er bei der Beklagten Beihilfe unter anderem für die in diesem Monat erfolgte Beschaffung der ärztlich verordneten Medikamente "Sortis 20 mg 100 Filmtabl.", "Norvasc 5 mg 100 Tbl.", "Dytide H 90 Tbl." und "Concor COR 5 mg 100 Filmtabl." mit einem Apothekenverkaufspreis in Höhe von 160,80 EUR, 54,60 EUR, 16,78 EUR und 22,04 EUR.