BAG - Urteil vom 16.01.2003
2 AZR 735/00
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1 ; BVerfGG §§ 90 95 ; BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ; MTV für die Metall- und Elektroindustrie Mecklenburg-Vorpommern § 16 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 344
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 86/00
ArbG Schwerin, vom 26.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1527/99

Rechtskraft; Annahmeverzug; Ausschlußfrist; Verfassungsbeschwerde; Streitverkündung als gerichtliche Geltendmachung

BAG, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 735/00

DRsp Nr. 2003/10865

Rechtskraft; Annahmeverzug; Ausschlußfrist; Verfassungsbeschwerde; Streitverkündung als gerichtliche Geltendmachung

Orientierungssätze: 1. Rechtskräftige Urteile entfalten gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit Bindungswirkung für einen Folgeprozeß, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Damit sind der Rechtskraft bewußt enge Grenzen gezogen. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, dh. auf die Rechtsfolge, die auf Grund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluß der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfaßt. 2. Hebt das Bundesverfassungsgericht ein zunächst rechtskräftiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts und das darin bestätigte Urteil des Landesarbeitsgerichts gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG auf, so werden die aufgehobenen Urteile gegenstandslos. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt dann nicht mehr vor.