Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2019 werden zurückgewiesen. Herr ED wird als Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von Rechtsanwalt D als Prozessbevollmächtigtem des Klägers am 7. August 2019 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Juli 2019 sind zulässig, aber unbegründet.
Die Wirksamkeit der vom Bevollmächtigten des Antragstellers Herrn E D am 25. Juli 2019 eingelegten Beschwerde kann deshalb vorliegend dahinstehen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers Herr E D war jedoch nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, weil er nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
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