LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 31.03.2003
16/12 Sa 1280/02
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ; ZPO § 322 § 520 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 316
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 350/01

Rechtskraftwirkung der Kündigungsschutzklage wegen Sozialwidrigkeit bei weiterer Kündigung zum selben Termin

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 16/12 Sa 1280/02

DRsp Nr. 2004/7536

Rechtskraftwirkung der Kündigungsschutzklage wegen Sozialwidrigkeit bei weiterer Kündigung zum selben Termin

»Gibt das Arbeitsgericht durch rechtskräftiges Urteil einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG statt, steht damit gleichzeitig rechtskräftig fest, dass zu dem Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen worden ist, zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aus diesem Grunde muss eine weitere Kündigungsschutzklage, mit der sich der Arbeitnehmer gegen eine spätere, zum nämlichen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung wehrt, ohne weiteres Erfolg haben.«

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ; ZPO § 322 § 520 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die 1953 geborene, ledige Klägerin war seit 01.06.1975 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.08.1975 (Bl. 5/6 der Beiakten 2 Ca 478/97 Arbeitsgericht Marburg), in dem die Geltung der Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart ist, bei der Beklagten, einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die ein Altenheim mit Pflegeeinrichtung betreibt und ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt, als Küchenhilfe zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt ca. DM 3.500,00 brutto beschäftigt.