ArbG Halle, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4202/03
Rechtskraftwirkung der Verurteilung zu unbefristeter Weiterbeschäftigung - keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei untauglichem Nachweis einer schuldhaften Verzögerung des Rentenantrags
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 660/04
DRsp Nr. 2006/1889
Rechtskraftwirkung der Verurteilung zu unbefristeter Weiterbeschäftigung - keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei untauglichem Nachweis einer schuldhaften Verzögerung des Rentenantrags
1. Hat der Kläger vor dem Arbeitgericht beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet worden ist, und haben sowohl das Arbeitsgerichts als auch das Berufungsgericht das beklagte Land zur unbefristeten Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlichen Mitarbeiter verurteilt, erstreckt sich der Streitgegenstand der Vorverfahren deshalb nicht auf jede künftige Überprüfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die Bekanntgabe ein amtsärztliches Schreiben nicht gemäß § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O aufgelöst, wenn es sich bei diesem Schreiben nicht um ein Gutachten im Sinne dieser Tarifnorm (schuldhafte Verzögerung des Rentenantrags) handelt.
I. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. c ArbGG) und zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520ZPO).
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