LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.06.2013
1 Sa 2/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 10
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 280/12

Rechtsmissbräuchliche Befristung einer ArbeitszeiterhöhungFeststellungsklage einer Lehrkraft an katholischer Heimschule bei mehr als zehnjährigen befristeten Arbeitszeitaufstockungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 2/13

DRsp Nr. 2013/25620

Rechtsmissbräuchliche Befristung einer Arbeitszeiterhöhung Feststellungsklage einer Lehrkraft an katholischer Heimschule bei mehr als zehnjährigen befristeten Arbeitszeitaufstockungen

Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zum institutionellen Rechtsmissbrauch zur Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelt hat, finden auch bei der Inhaltskontrolle der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen nach § 307 BGB Anwendung, falls eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen besteht. Eine derartige Vergleichbarkeit liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit über Jahre hinweg (im Entscheidungsfall: 11 Jahre) nur befristete Aufstockungen der Arbeitszeit angeboten hat, obwohl der Arbeitnehmer den Wunsch nach einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis geäußert hatte.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.12.2012 - 4 Ca 280/12 - werden zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 69 % und die Beklagte 31 %.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.