BAG - Urteil vom 11.12.1996
5 AZR 708/95
Normen:
BGB § 242 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung
BB 1997, 1420
BB 1997, 1484
DB 1997, 1778
DRsp VI(602)126a
NZA 1997, 818
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 644/92
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 14. Juni 1995 - 2 Sa 59/94 ,

Rechtsmißbräuchliche Berufung auf ein Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 708/95

DRsp Nr. 1997/4720

Rechtsmißbräuchliche Berufung auf ein Arbeitsverhältnis

»Ein Dienstnehmer handelt rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er sich nachträglich darauf beruft, Arbeitnehmer gewesen zu sein, obwohl er als freier Mitarbeiter tätig sein wollte und sich jahrelang allen Versuchen des Dienstgebers widersetzt hat, zu ihm in ein Arbeitsverhältnis zu treten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.

Die Beklagte betreibt ein Leasing-Unternehmen. Durch eine Stellenanzeige, die am 21. April 1990 in der "Frankfurter Rundschau" erschien, suchte die Beklagte eine Sekretärin bzw. Sachbearbeiterin. Daraufhin schrieb die Klägerin der Beklagten wie folgt:

"... mit Interesse habe ich Ihre o. g. Anzeige gelesen. Falls Sie die ausgeschriebene Position noch zu vergeben haben, sind Sie vielleicht an einer Person auf freiberuflicher Basis interessiert. Selbstverständlich könnte meine Tätigkeit in Ihrem Hause vertraglich fixiert werden.

Ich bin 37 Jahre alt. Meine bisherigen Tätigkeiten auf freiberuflicher Basis lagen in der Büro-Organisation.