BAG - Urteil vom 11.12.1996
5 AZR 855/95
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung
BAGE 85, 11
BB 1997, 1592
BB 1997, 1850
DB 1997, 1778
DRsp VI(602)126b
MDR 1997, 852
NZA 1997, 817
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5585/94
LAG Köln, vom 30.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 578/95

Rechtsmißbräuchliche Berufung auf ein Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 855/95

DRsp Nr. 1997/4726

Rechtsmißbräuchliche Berufung auf ein Arbeitsverhältnis

»Wer zunächst ein Urteil erstreitet, durch das rechtskräftig festgestellt wird, daß der Kläger nicht freier Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer ist, dann aber auf eigenen Wunsch mit dem Arbeitgeber einen Vertrag abschließt, durch den das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, um wieder als freier Mitarbeiter tätig zu werden, handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er später erneut die Feststellung verlangt, ungeachtet des Aufhebungsvertrags habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.

Der 1944 in Jordanien geborene Kläger ist seit Dezember 1976 ohne Unterbrechung im Arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelost-Redaktion der Beklagten als Interviewer, Sprecher, Übersetzer und - nach seiner Behauptung - auch als Moderator tätig. Diese Tätigkeit behandelten die Parteien als freie Mitarbeit. Der der IG Medien angehörende Kläger erhielt eine Vergütung nach den Vorschriften des Honorar-Tarifvertrags für freie Mitarbeiter auf der Basis von Einzelhonoraren je Arbeitseinsatz. Dem Umfang nach war der Kläger teilzeittätig.