LAG Hamburg - Urteil vom 19.02.2014
3 Sa 39/13
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 13
NZA-RR 2014, 343
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 370/12

Rechtsmissbräuchliche Entschädigungsklage wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei der Stellenbewerbung

LAG Hamburg, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 39/13

DRsp Nr. 2014/5757

Rechtsmissbräuchliche Entschädigungsklage wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei der Stellenbewerbung

Anhaltspunkte für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Entschädigungsklage können sich aus dem Prozessverhalten der klagenden Partei ergeben.

1. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin bundesweit in einer Vielzahl von Verfahren als " AGG -Klägerin" auftritt, reicht für sich allein nicht aus, eine Bewerbung als subjektiv nicht ernsthaft erscheinen zu lassen. 2. Hat die Arbeitnehmerin die stellenausschreibende Arbeitgeberin bereits in der Vergangenheit zu Unrecht auf Zahlung von Entschädigungen verklagt und schuldet sie ihr nach wie vor die Kostenerstattung aus einer dieser Rechtsstreitigkeiten, muss der Arbeitnehmerin von vornherein klar sein, dass ihre Bewerbung erfolglos bleiben wird, da von einer Arbeitgeberin nicht erwartet werden kann, dass sie eine Bewerbung berücksichtigt oder dies auch nur ernsthaft in Erwägung zieht, wenn die Bewerberin sie schon mehrfach zu Unrecht verklagt hat und ihr darüber hinaus die Kostenerstattung schuldig geblieben ist; unter diesen Umständen deutet eine erneute Bewerbung darauf hin, dass es der Arbeitnehmerin letztlich nur darum geht, einen Anlass für die Erhebung einer Entschädigungsklage zu schaffen.