LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2021
5 Sa 707/21
Normen:
BGB § 150 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 556/20

Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um weniger als zehn ProzentFehlende Kapazitäten zur Aufrechterhaltung des Schichtbetriebs als Ablehnung für ArbeitszeitreduzierungBeeinträchtigung des Organisationskonzepts durch Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 707/21

DRsp Nr. 2022/3433

Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um weniger als zehn Prozent Fehlende Kapazitäten zur Aufrechterhaltung des Schichtbetriebs als Ablehnung für Arbeitszeitreduzierung Beeinträchtigung des Organisationskonzepts durch Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit

1. Es ist rechtsmissbräuchlich, den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in einem Umfang von nicht einmal 10 % allein deshalb geltend zu machen, damit zukünftig die Einteilung in eine bestimmte Schicht nicht mehr erfolgt. 2. Zu einer Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden betrieblichen Gründen bei fehlenden Ersatzkapazitäten

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 04. März 2021 - 4 Ca 556/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Reduzierung und Neuverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.