LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2017
8 Sa 455/16
Normen:
TVöD § 37 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 837/16

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Arbeitgebers auf die Nichteinhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 455/16

DRsp Nr. 2017/14706

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Arbeitgebers auf die Nichteinhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist

1. Gem. § 37 Abs. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 2. Die Unkenntnis (hier: des Arbeitnehmers) über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs und für dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist ist rechtlich unbeachtlich. 3. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Verfall der Ansprüche verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber weder die Kenntnis des Arbeitnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert, noch diesen an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2016 - Az.: 4 Ca 837/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 37 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des Anspruchs auf Zahlung einer Technikerzulage berufen darf bzw. ob die Beklagte nicht zumindest zum Schadensersatz verpflichtet ist.