Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2016 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des Anspruchs auf Zahlung einer Technikerzulage berufen darf bzw. ob die Beklagte nicht zumindest zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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