LAG Hamm - Urteil vom 28.04.2017
1 Sa 1524/16
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 76
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 889/16

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung eines Arbeitnehmers auf die fehlende Schriftform einer Eigenkündigung

LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 1524/16

DRsp Nr. 2017/11960

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung eines Arbeitnehmers auf die fehlende Schriftform einer Eigenkündigung

1. Auch für Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB, das im Falle einer mündlichen Kündigung nicht eingehalten ist. 2. Die Berufung des Arbeitnehmers auf die fehlende Schriftform der Kündigung ist auch nicht treuwidrig, da der Arbeitgeber vorliegend keine besondere Veranlassung hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen. Der Arbeitnehmer setzt sich mit der Berufung auf den Formmangel zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten auch nur dann in Widerspruch, wenn er seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (hier: verneint).

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.11.2016 - 3 Ca 889/16 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 22.04.2016 hinaus ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Fahrer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.