BSG - Urteil vom 27.06.2012
B 5 R 88/11 R
Normen:
SGB VI § 185; SGB VI § 8;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 98/11
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 653/08

Rechtsmissbräuchlichkeit der Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen

BSG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen B 5 R 88/11 R

DRsp Nr. 2012/22669

Rechtsmissbräuchlichkeit der Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen

Der Nachversicherungsschuldner, dessen pflichtwidriges Unterlassen den Rentenversicherungsträger von der Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat, handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich dennoch auf Verjährung beruft.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 185; SGB VI § 8;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob sich der Kläger hinsichtlich der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen auf Verjährung berufen darf.

Der 1948 geborene Beigeladene nahm vom 1.4.1965 bis 30.9.1970 bei der Landesforstverwaltung des Klägers an der Ausbildung für die gehobene Forstlaufbahn teil, zuletzt ab 1.10.1968 als Revierförsteranwärter. In der Zeit vom 8.4.1969 bis 30.9.1970 war er zur Ableistung des Wehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.