LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2017
14 Sa 813/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 41/16

Rechtsmissbräuchlichkeit der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnises eines Arbeitnehmers zunächst beim Arbeitnehmerverleiher und alsdann beim Entleiher

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 813/16

DRsp Nr. 2017/9159

Rechtsmissbräuchlichkeit der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnises eines Arbeitnehmers zunächst beim Arbeitnehmerverleiher und alsdann beim Entleiher

Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung gem. § 14 II TzBfG ist die Konstellation, in der der Arbeitnehmer zunächst sachgrundlos befristet bei einem Unternehmen als Leiharbeitnehmer eingestellt war und sodann sachgrundlos befristet bei dem Unternehmen eingestellt wird, an dass er zuvor verliehen worden war grundsätzlich anders zu werten, als im spiegelbildlichen Fall (Arbeitnehmer ist zunächst bei dem späteren Entleiher sachgrundlos befristet eingestellt und wird sodann von dem Verleihunternehmen sachgrundlos befristet eingestellt, um an den Vorarbeitgeber verliehen und dort auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden). Zwar ist Rechtsmissbrauch auch hier denkbar, da jedoch die vertragliche Übernahme des Arbeitnehmers in das Entleihunternehmen gerade der durch das AÜG gewünschte Effekt ist, indiziert nicht bereits die tatsächliche und rechtliche Verbundenheit von Verleih- und Entleihunternehmen und die nahtlose Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung.

Tenor