LAG Köln - Urteil vom 05.12.2014
9 Sa 486/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2979/13

Rechtsmissbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsvertrages eines Vertretungslehrers

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 486/14

DRsp Nr. 2018/10542

Rechtsmissbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsvertrages eines Vertretungslehrers

1. Wird die Tätigkeit eines zeitweise ausfallenden Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. 2. Auch ohne dass eine Vertretungskette vorliegt, kann die Kausalität bei der mittelbaren Vertretung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber - was ihm auch im Vertretungsfalle unbenommen ist - die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu verteilt. Er hat dann zunächst die bisher dem vertretenen Mitarbeiter übertragenen Aufgaben darzustellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter zu schildern. 3. Darüber hinaus sind die Gerichte für Arbeitssachen aus europarechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurück greift (institutioneller Rechtsmissbrauch, § 242 BGB).