BVerwG - Beschluss vom 04.09.2012
5 B 31.12
Normen:
AGG § 22; BGB § 242; SGB IX § 82 S. 3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 4 S 82/11

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Vorenthaltung des Vorstellungsgesprächs aufgrund mangelnder Ernsthaftigkeit der Bewerbung; Feststellung einer offensichtlichen fachlichen Ungeeignetheit durch einen Vergleich zwischen dem vom Arbeitgeber aufgestellten Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle und dem Leistungsprofil des Bewerbers

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - Aktenzeichen 5 B 31.12

DRsp Nr. 2012/19308

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Vorenthaltung des Vorstellungsgesprächs aufgrund mangelnder Ernsthaftigkeit der Bewerbung; Feststellung einer offensichtlichen fachlichen Ungeeignetheit durch einen Vergleich zwischen dem vom Arbeitgeber aufgestellten Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle und dem Leistungsprofil des Bewerbers

1. Allein der Umstand, dass jemand ein ihm zustehendes Recht gerichtlich geltend macht, bei mehrfacher Rechtsverletzung eine Vielzahl von Prozessen führt und für den Fall erneuter Rechtsverletzung weitere Klagen ankündigt, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht als Rechtsmissbrauch angesehen werden. 2. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens eines öffentlichen Arbeitgebers kann das Fehlen "ungeschriebener" fachlicher Fähigkeiten grundsätzlich weder eine offensichtliche fachliche Ungeeignetheit begründen noch die entsprechend unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch rechfertigen. Das Fehlen einer solchen nicht zwingend vorausgesetzten Befähigung (Wunschvorstellung) bei einem Bewerber rechtfertigt auch dann nicht den Schluss, er sei im Sinne von § 82 S. 3 SGB IX offensichtlich fachlich ungeeignet, wenn alle anderen (eingeladenen) Bewerber dieser Idealvorstellung entsprachen.

Tenor