LAG Köln - Urteil vom 18.01.2018
7 Sa 365/17
Normen:
BGB § 242; TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3940/16

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Teilzeitbegehrens

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 365/17

DRsp Nr. 2018/11657

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Teilzeitbegehrens

1. Einem Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine formale Rechtsposition nach § 8 TzBfG dazu ausnutzt, einen Freistellungsanspruch während der als Urlaubszeit besonders begehrten Schulsommerferien durchzusetzen, ohne sich mit den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer abstimmen zu müssen.2. Das in einer Betriebsvereinbarung zur Urlaubsvergabe niedergelegte betriebliche Organisationskonzept zur gerechten Verteilung von Urlaubs- und Freizeitwünschen auf alle Mitarbeiter kann einen betrieblichen Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 S.1 TzBfG darstellen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2016 in Sachen16 Ca 3940/16 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; TzBfG § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Antrag des Klägers auf Reduzierung seiner Arbeitszeit auf der Grundlage von § 8 TzBfG.