LAG Köln - Urteil vom 04.12.2014
13 Sa 448/14
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 238
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7651/13

Rechtsmissbräuchlichkeit wiederholter Befristung der Arbeitsverträge eines Lehrers

LAG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 448/14

DRsp Nr. 2015/4009

Rechtsmissbräuchlichkeit wiederholter Befristung der Arbeitsverträge eines Lehrers

rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung eines Lehrers (11 Jahre bei 33 befristeten Verträgen (mit Unterbrechungen))

1. Zwar liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Jedoch dürfen die Gerichte sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht auf die isolierte Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen, aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. 2. Diese nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Kettenbefristung von Arbeitsverträgen eines Lehrers über 11 Jahre bei 33 befristeten Verträgen auch dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn immer wieder Unterbrechungen von mehreren Monaten eingetreten sind.

Tenor

1. 2. 3.