LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.12.2004
10 Sa 75/04
Normen:
ZPO § 282 Abs. 3 ; GVG § 13 § 17 a Abs. 2 Satz 1 § 17 a Abs. 3 Satz 2 § 17 a Abs. 3 Satz 3 § 17 a Abs. 4 § 17 a Abs. 4 Satz 1 § 17 a Abs. 5 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 § 5 Abs. 1 Satz 3 § 65 § 78 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 251/03

Rechtsmittel bei unzutreffender Rechtswegentscheidung - kein Arbeitsverhältnis bei Organstellung in juristischer Person - Entscheidung des Rechtsmittelgerichts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 75/04

DRsp Nr. 2005/4522

Rechtsmittel bei unzutreffender Rechtswegentscheidung - kein Arbeitsverhältnis bei Organstellung in juristischer Person - Entscheidung des Rechtsmittelgerichts

1. Die Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges erfordert keinen Verweisungsantrag, da es sich um keinen Sachantrag handelt; die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs erfolgt von Amts wegen.2. Unterbleibt die beschwerdefähige Vorabentscheidung trotz Zulässigkeitsrüge, wirkt sich das prozessuale Benachteiligungsverbot dahingehend aus, dass die Berufungsbeschränkung im Rechtsmittelzug gemäß § 17 a Abs. 5 GVG, § 65 ArbGG nicht eingreift.3. Auch wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker innerer Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb dem materiellen Arbeitsrecht unterliegt, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung wegen § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen; anderes gilt nur, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Arbeitsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft.