LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2007
8 Ta 286/07
Normen:
ZPO § 341 Abs. 1 § 346 § 485 § 516 Abs. 3 § 569 Abs. 1 ; ArbGG § 59 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2402/06

Rechtsmittel gegen Beschluss zu den Folgen der Rücknahme des Einspruchs gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil - kein Rechtsschutzbedürfnis für Beweissicherungsverfahren zu rechtskräftig abgewiesener Klage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 286/07

DRsp Nr. 2008/4316

Rechtsmittel gegen Beschluss zu den Folgen der Rücknahme des Einspruchs gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil - kein Rechtsschutzbedürfnis für Beweissicherungsverfahren zu rechtskräftig abgewiesener Klage

1. Gegen einen Beschluss, der die Folgen der Rücknahme des Einspruchs gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil nach § 346 i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO ausspricht, ist (ausschließlich) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. 2. Ist die seitens der Beklagten gegen den Kläger erhobene Widerklage rechtskräftig abgewiesen worden, ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, den im Rahmen dieser Widerklage geltend gemachten Schaden im Wege eines Beweissicherungsverfahrens feststellen zu lassen, nicht erkennbar; vielmehr steht aufgrund des rechtskräftigen (Versäumnis-) Urteils fest, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht zum Ersatz des mit der Widerklage geltend gemachten Schadens verpflichtet ist.

Normenkette:

ZPO § 341 Abs. 1 § 346 § 485 § 516 Abs. 3 § 569 Abs. 1 ; ArbGG § 59 ;

Gründe:

I.