LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 12.05.2003
16 Sa 134/03
Normen:
ZPO § 331, 343 Satz 1 § 342 § 345 § 514 Abs. 1 § 514 Abs. 2 § 522 § 538 Abs. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 319
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 979/01

Rechtsmittel gegen unzulässiges zweites Versäumnisurteil

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 134/03

DRsp Nr. 2004/7531

Rechtsmittel gegen unzulässiges zweites Versäumnisurteil

»Erlässt das Arbeitsgericht gegen die säumige Partei ein zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, obgleich die Voraussetzungen hierfür mangels Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben und nur ein (erneutes) erstes Versäumnisurteil hätte ergehen dürfen, so ist auf die Berufung der säumigen Partei das arbeitsgerichtliche Urteil in ein erstes Versäumnisurteil abzuändern und die Sache zur Verhandlung über den in der Berufung liegenden Einspruch an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.«

Normenkette:

ZPO § 331, 343 Satz 1 § 342 § 345 § 514 Abs. 1 § 514 Abs. 2 § 522 § 538 Abs. 2 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten an den Kläger nach den Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe in Höhe von DM 16.354,67.