BAG - Beschluss vom 08.03.2022
1 ABR 20/21
Normen:
ArbGG § 10; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 21a Abs. 1; BetrVG § 21b; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 265
BAGE 177, 237
BB 2022, 1907
BB 2022, 2299
DB 2022, 2101
EzA BetrVG 2001 _ 50 Nr. 14
EzA-SD 2022, 14
MMR 2022, 867
NZA 2022, 1134
ZIP 2022, 1615
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 28/20
ArbG Bonn, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 94/19

Rechtsmittelbefugnis im BeschlussverfahrenZuständigkeit des GesamtbetriebsratsZuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Nutzung von Microsoft Office 365

BAG, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 20/21

DRsp Nr. 2022/11030

Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Nutzung von Microsoft Office 365

Die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer erfordert aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, für die der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Orientierungssätze: 1. Die Spaltung eines Gemeinschaftsbetriebs hat nicht stets zur Folge, dass der Ursprungsbetrieb iSv. § 21b BetrVG untergeht und der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat nur noch über ein Restmandat nach § 21b BetrVG verfügt. Besteht bei einem der eigenständig fortgeführten Betriebsteile ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem bisherigen Betrieb und ist dessen betriebliches Substrat weitgehend unverändert geblieben, bleibt dieser Betriebsrat weiterhin im Amt (Rn. 20). 2. Einführung und Anwendung einer zur Überwachung geeigneten technischen Einrichtung bilden eine einheitliche und damit untrennbare betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Rn. 26).