LAG Köln - Beschluss vom 21.05.2021
9 TaBV 28/20
Normen:
BetrVG § 17; BetrVG § 75; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 94/19

Mitbestimmungspflicht bei Einführung von Microsoft Office 365Betriebsbegriff bei Aktivlegitimation des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 28/20

DRsp Nr. 2021/12936

Mitbestimmungspflicht bei Einführung von Microsoft Office 365 Betriebsbegriff bei Aktivlegitimation des Betriebsrats

1. Der Betriebsrat ist weiterhin aktivlegitimiert, auch wenn der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst wurde, solange aber die Identität des Betriebs aufrechterhalten bleibt. 2. Die Einführung von Microsoft Office 365 als zentralem Administrationssystem unterliegt der Mitbestimmung.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2020 - 2 BV 94/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 17; BetrVG § 75; BetrVG § 87 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Antragstellers für die Einführung von Microsoft Office 365 im Kombi VZ W .