BAG - Urteil vom 15.03.2006
4 AZR 73/05
Normen:
BAT/VKA § 22 § 23 ; Technische Berufe - Tarifvertrag (vom 15. Juni 1972) VergGr. IVa Fallgr. 1, VergGr. IVb Fallgr. 1, Protokollerklärungen Nr. 8, 11; ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 551 ZPO
NZA-RR 2007, 112
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2154/03
ArbG Koblenz, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1860/03

Rechtsmittelbegründung bei mehreren Streitgegenständen - Anspruch auf Vergütung nach Tarif und kraft Gleichbehandlung als verschiedene Streitgegenstände - Voraussetzungen des Anscheinsbeweises - Ausweisung einer Stelle mit bestimmter Vergütungsgruppe kein Anzeichen für Erfüllung tariflicher Anforderungen

BAG, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 73/05

DRsp Nr. 2006/12119

Rechtsmittelbegründung bei mehreren Streitgegenständen - Anspruch auf Vergütung nach Tarif und kraft Gleichbehandlung als verschiedene Streitgegenstände - Voraussetzungen des Anscheinsbeweises - Ausweisung einer Stelle mit bestimmter Vergütungsgruppe kein Anzeichen für Erfüllung tariflicher Anforderungen

Orientierungssätze: 1. Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung 2. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine den gesetzlichen Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. 3. Bei dem Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe tariflicher Vergütungsregelungen und dem Anspruch auf Vergütung kraft des Gleichbehandlungsgrundsatzes handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 4. Die Erleichterung der Beweisführung durch den Anscheinsbeweis setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist.