LAG Köln - Urteil vom 16.12.2011
4 Sa 350/11
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2b;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7958/10

Rechtsmittelbeschwer bei arbeitsgerichtlicher Stufenklage

LAG Köln, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 350/11

DRsp Nr. 2012/3150

Rechtsmittelbeschwer bei arbeitsgerichtlicher Stufenklage

1. Bei einer Auskunftsklage im Stufenverfahren entspricht die Rechtsmittelbeschwer der unterliegenden Partei wertmäßig nicht der Höhe des gegnerischen Obsiegens. Im Falle der Berufung des zur Auskunftserteilung Verurteilten richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr nach seinem Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen. Dabei ist in erster Linie auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Auskunftserteilung voraussichtlich erfordern wird (im Anschluss an BAG 27.05.1994 - 5 AZB 3/94). 2. Hier Rentenauskunft nach § 9 BetrAVG.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2011 - 9 Ca 7958/10 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2b;

Tatbestand