BGH - Beschluß vom 09.12.2003
X ZR 64/03
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ArbEG § 9 ;
Fundstellen:
GRUR 2004, 272
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung nach dem ArbEG

BGH, Beschluß vom 09.12.2003 - Aktenzeichen X ZR 64/03

DRsp Nr. 2004/198

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung nach dem ArbEG

Die Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Nennung eines Arbeitnehmers als alleiniger Erfinder einer patentierten Erfindung übersteigt jedenfalls nicht die Wertgrenze von 20.000 EUR.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ArbEG § 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger, der von 1991 bis 1995 Arbeitnehmer der Beklagten war, macht geltend, er sei Alleinerfinder der Erfindung nach dem deutschen Patent 195 22 141. Das der Beklagten erteilte Patent betrifft ein rotierendes Schaftwerkzeug. In der Patentschrift ist aufgrund eines Antrags auf Nichtnennung des von der Beklagten als Erfinder Benannten ein Erfinder nicht genannt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Nachholung seiner Nennung als (alleiniger) Erfinder. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg.

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000,-- EURO, da der Kläger, wie sich insbesondere aus der von ihm beanspruchten Vergütung in Höhe von etwa 90.000,-- EURO ergebe, mit der Klage ein erhebliches, den festgesetzten Streitwert von 10.000,-- EURO deutlich übersteigendes Interesse verbinde.