Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner laufenden monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Nebenforderungen der Einzugsstelle.
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