BGH - Beschluß vom 16.10.2002
VIII ZB 27/02
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 202
BGHZ 152, 213
DB 2003, 198
MDR 2003, 285
NJW-RR 2003, 277
VersR 2003, 1057
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Rechtsnatur der Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips; Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers

BGH, Beschluß vom 16.10.2002 - Aktenzeichen VIII ZB 27/02

DRsp Nr. 2002/18673

Rechtsnatur der Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips; Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers

»a) Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu behandeln. b) Das Meistbegünstigungsprinzip kommt immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht. c) Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 6. März 1998 einen schriftlichen Franchisevertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1.

Grund und Zweck

1. Der Franchise-Geber "V." hat ein Ladensystem entwickelt, das sogenannte "V."-System, und betreibt selbst oder durch Dritte Geschäfte unter Verwendung dieses Ladensystems in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das "V."-System ist ein umfassendes Ladensystem zur Abgabe einer bestimmten Auswahl von einheitlichen Qualitätsprodukten an den Endverbraucher, wobei auf schnelle und höfliche Bedienungen in einem sauberen, zweckdienlichen Ladengeschäft besonderer Wert gelegt wird.

...

§ 2.

Gegenstand des Vertrages

1. Der Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer das Recht,