OLG Koblenz - Urteil vom 22.12.2000
10 U 1634/99
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; RVO § 580 Abs. 3 ; BUZ § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 557/96

Rechtsnatur der Tätigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 10 U 1634/99

DRsp Nr. 2001/6778

Rechtsnatur der Tätigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit

»1. Die in der Berufsunfähigkeits(-zusatz)versicherung besonders vereinbarte Tätigkeitsklausel (VerBAV 1984, 128) ersetzt den in § 2 Abs. 1 BUZ definierten Begriff der Berufsunfähigkeit; soweit die Klausel bei der Verweisbarkeit auf eine "andere zumutbare Tätigkeit" abstellt, ist der Regelungsgehalt auslegungsbedürftig. 2. Die als Allgemeine Versicherungsbedingung zu bewertende Tätigkeitsklausel ist dabei in Anlehnung an die Musterbedingungen nach § 2 Abs. 1 BUZ aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dem Versicherungsnehmer kann als Verweisungsberuf danach keine Tätigkeit zugemutet werden, die ihn über- oder unterfordert; er kann insbesondere nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, zu deren Ausübung noch zu erwerbende künftige Kenntnisse (Umschulung/Weiterbildung) nötig sind. 3. Ein berufsunfähig gewordener Kraftfahrer im Fernverkehr kann nicht auf den kaufmännisch geprägten Büroberuf eines "Disponenten im Kraftverkehr" verwiesen werden, wenn er sich zur Ausübung des angesonnenen Berufs die fehlenden notwendigen kaufmännischen Kenntnisse erst noch durch Teilnahme an Schulungskursen aneignen müsste.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; RVO § 580 Abs. 3 ;